Gerichtsurteil: Ex-Partner müssen sich Trennungs-Hund teilen

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Gemäß einem Urteil vom 12.05.2023 des Landgerichts Frankenthal (Az. 2 S 149/22) haben beide ehemaligen Partner, die sich zuvor einen Hund angeschafft hatten, das Recht, weiterhin Zeit mit dem Tier zu verbringen. Somit besteht keine einseitige Übernahme des Hundes durch eine der beteiligten Personen, sondern vielmehr eine gerechte Aufteilung der Verantwortung.

Landgericht Frankenthal: Umgangsrecht auch für gemeinsamen Hund nach Trennung eines Paares

Gemäß einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankenthal in Rheinland-Pfalz kann es nach der Trennung eines Paares auch für den gemeinsamen Hund eine Regelung bezüglich des Umgangsrechts geben. Diese Entscheidung unterstreicht die zunehmende Berücksichtigung des Wohlergehens von Haustieren in rechtlichen Angelegenheiten.

In einem aktuellen Fall aus dem Landkreis Bad Dürkheim hatte ein Mann gemeinsam mit seinem ehemaligen Lebensgefährten während ihrer Beziehung die Verantwortung für einen Labradorrüden übernommen. Nach ihrer Trennung wurde der Hund bei einem der beiden Ex-Partner behalten. Der andere Partner äußerte den Wunsch, ebenfalls Zeit mit dem Hund verbringen zu dürfen und forderte regelmäßige, zweiwöchige Treffen ein. Sein früherer Lebensgefährte lehnte dies mit der Begründung ab, dass es für den Hund als Rudeltier besser sei, ausschließlich bei einer Hauptbezugsperson zu bleiben.

Die Entscheidung der Kammer differierte von der ursprünglichen Auffassung. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich um ein Tier handelt, wurde der Fall gemäß den Bestimmungen des gemeinschaftlichen Eigentums behandelt. Da der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft wurde, haben beide früheren Besitzer auch nach dem Ende der Partnerschaft das Recht auf eine gemeinsame Eigentümerschaft.

Das Gericht fällte ein Urteil, das den Ex-Partner dazu verpflichtet, einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung für den gemeinsam erworbenen Hund zuzustimmen. Diese Regelung sieht vor, dass die Miteigentümer sich im Wechselmodell jeweils zwei Wochen lang um den Hund kümmern. Die Richter waren der Ansicht, dass dadurch das Tierwohl nicht gefährdet wird. Das Urteil wurde vom Landgericht weitgehend bestätigt und ist nun rechtskräftig.

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